Kurz gesagt: Ob ein Nachhilfelehrer selbstständig oder scheinselbstständig ist, entscheidet nicht der Honorarvertrag, sondern die tatsächliche Ausgestaltung: Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb sprechen für eine Beschäftigung. Seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (B 12 R 3/20 R, 28.06.2022) wird das bei Lehrkräften strenger beurteilt. Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV schützt unter bestimmten Voraussetzungen vor Beitragspflichten; sie wurde bis zum 31.12.2027 verlängert. Rechtssicherheit im Einzelfall bietet das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtslage und Verwaltungspraxis können sich ändern; maßgeblich ist immer Ihr Einzelfall. Bitte stimmen Sie konkrete Entscheidungen mit Ihrer Steuerberatung, einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder der zuständigen Behörde ab. Stand der Angaben: Oktober 2026.
Warum das Thema jedes Nachhilfeinstitut betrifft
Viele Institute arbeiten mit Studierenden, Lehramtsanwärterinnen, pensionierten Lehrkräften und anderen freien Mitarbeitenden. Das Modell ist flexibel und für beide Seiten attraktiv: Das Institut kann auf schwankende Nachfrage reagieren, die Lehrkräfte bestimmen ihren Umfang selbst. Das Risiko liegt in der rechtlichen Einordnung. Stellt die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung fest, dass tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorlag, drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen – unter Umständen für mehrere Jahre und in der Regel überwiegend zulasten des Auftraggebers.
Das Herrenberg-Urteil: was das BSG entschieden hat
Mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Lehrkräften und Dozenten weiterentwickelt. Im Fall ging es um eine Klavierlehrerin an einer städtischen Musikschule, die über Honorarverträge tätig war. Das Gericht stufte sie als abhängig beschäftigt ein. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Urteil als Weiterentwicklung der Statusbeurteilung für Lehrer und Dozenten; die Rentenversicherung hat ihre Prüfpraxis daraufhin angepasst.
Ausschlaggebend waren die Umstände des konkreten Falls: feste Unterrichtszeiten und Räume, Einbindung in die Organisation der Musikschule und fehlendes unternehmerisches Risiko. Gleichzeitig hat das Bundessozialgericht 2024 betont, dass die Versicherungspflicht von Lehrenden immer vom konkreten Einzelfall abhängt. Es gibt also weder eine pauschale „Lehrkräfte sind immer angestellt“-Regel noch einen Freibrief für Honorarverträge.
Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV
Um Bildungseinrichtungen Zeit zur Umstellung zu geben, ist am 1. März 2025 mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung in Kraft getreten. Sie greift, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt. Wird bei einer Prüfung dennoch eine Versicherungspflicht festgestellt, tritt diese erst später ein.
Ursprünglich galt die Regelung bis Ende 2026. Laut Haufe hat der Bundestag am 5. März 2026 die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2027 beschlossen; die Versicherungspflicht tritt damit gegebenenfalls erst zum 1. Januar 2028 ein. Der Bundesrat hat am 27. März 2026 zugestimmt.
| Punkt | Inhalt (Stand Oktober 2026) |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 127 SGB IV |
| In Kraft seit | 1. März 2025 |
| Voraussetzungen | Übereinstimmende Annahme einer Selbstständigkeit bei Vertragsschluss und Zustimmung der Lehrkraft |
| Geltungsdauer | Verlängert bis 31. Dezember 2027 |
| Wirkung | Eine festgestellte Versicherungspflicht tritt frühestens ab 1. Januar 2028 ein |
Wichtig: Die Übergangsregelung ist eine Atempause, keine Dauerlösung. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Verträge und Abläufe zu prüfen. Außerdem gilt laut Deutscher Rentenversicherung: Wer die Übergangsregelung in Anspruch nimmt, gilt als selbstständig und kann deshalb als selbstständige Lehrkraft selbst rentenversicherungspflichtig sein (siehe unten).
Kriterien: selbstständig oder abhängig beschäftigt?
Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Arbeitsbeziehung. Die folgende Übersicht zeigt typische Indizien. Sie ersetzt keine Prüfung, hilft aber, Risiken zu erkennen.
| Spricht eher für Selbstständigkeit | Spricht eher für Beschäftigung |
|---|---|
| Lehrkraft entscheidet selbst, welche Aufträge und Zeiten sie übernimmt | Institut teilt Zeiten und Schüler einseitig zu |
| Freie Gestaltung von Methodik und Material | Verbindliche Vorgaben zu Inhalt, Ablauf und Material |
| Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, eigener Marktauftritt | Tätigkeit ausschließlich für ein Institut |
| Eigenes unternehmerisches Risiko, z. B. kein Honorar bei Ausfall | Bezahlung auch bei Ausfall, Urlaubs- oder Krankheitsregelungen |
| Keine Pflichten über den Unterricht hinaus | Teilnahme an Teamsitzungen, Elternabenden, Aufsichten, Verwaltungsaufgaben |
| Vertretung kann selbst organisiert werden | Persönliche Leistungspflicht, Vertretung organisiert das Institut |
Freie Mitarbeitende sollten über Zeiten und Methodik mitbestimmen können und für mehrere Auftraggeber tätig sein dürfen. Nebenpflichten wie Konferenzen, Pausenaufsicht oder Büroarbeit sind besonders kritisch – die Deutsche Rentenversicherung nennt die Übernahme weiterer Nebenpflichten ausdrücklich als Merkmal der Eingliederung in den Betrieb.
Rechtssicherheit durch das Statusfeststellungsverfahren
Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV können Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich klären lassen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung vorliegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt das Verfahren als Möglichkeit, frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus zu erhalten. Für Institute mit vielen Honorarkräften kann es sinnvoll sein, typische Vertragskonstellationen prüfen zu lassen.
- Antrag stellen können beide Vertragsparteien.
- Der Antrag sollte möglichst früh, idealerweise zu Beginn der Tätigkeit, gestellt werden.
- Legen Sie Vertrag und eine realistische Beschreibung der tatsächlichen Abläufe bei.
Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte
Ein oft übersehener Punkt: Auch echte Selbstständigkeit bedeutet nicht automatisch Sozialversicherungsfreiheit. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständige Lehrer rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dabei ausdrücklich Personen, die Nachhilfe in Schulfächern geben. Ausgenommen sind geringfügige selbstständige Tätigkeiten; die Geringfügigkeitsgrenze liegt laut Minijob-Zentrale derzeit bei 603 Euro im Monat.
Diese Pflicht trifft die Lehrkraft selbst, nicht das Institut. Ein fairer Umgang bedeutet aber, Ihre Honorarkräfte darauf hinzuweisen – viele Studierende kennen die Regel nicht.
Praxistipps: Honorarkräfte fair und rechtssicher führen
- Verträge prüfen lassen: Lassen Sie Ihren Honorarvertrag für Nachhilfelehrer von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeits- oder Sozialrecht prüfen.
- Gelebte Praxis anpassen: Der beste Vertrag nützt nichts, wenn der Alltag anders aussieht. Bieten Sie Aufträge an, statt sie zuzuteilen, und verzichten Sie auf Nebenpflichten.
- Übergangsregelung dokumentieren: Halten Sie fest, dass beide Seiten bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgegangen sind, und holen Sie die Zustimmung der Lehrkraft ein.
- Alternativen kalkulieren: Rechnen Sie durch, was eine Anstellung, etwa als Minijob oder in Teilzeit, für Ihre Kalkulation bedeutet. Ab 2028 könnte das für einen Teil Ihres Teams relevant werden.
- Stunden sauber dokumentieren: Eine nachvollziehbare Abrechnung auf Basis tatsächlich gehaltener Stunden schafft Vertrauen und erleichtert jede Prüfung.
- Informieren: Weisen Sie Ihre Honorarkräfte auf ihre mögliche eigene Rentenversicherungspflicht hin.
Eine automatische Honorarabrechnung auf Basis des Belegungsplans spart Rückfragen und schafft Transparenz. In p2o office entsteht die Honorarabrechnung direkt aus den gehaltenen Stunden – unabhängig davon, ob Sie mit Honorarkräften oder angestellten Lehrkräften arbeiten. Mehr dazu unter Funktionen, im Ratgeber Abrechnung im Nachhilfeinstitut und auf der Seite Nachhilfesoftware. Fragen zur Software beantworten wir Ihnen gern über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Gilt das Herrenberg-Urteil auch für private Nachhilfeinstitute?+
Das Urteil betraf eine städtische Musikschule, die dort entwickelten Kriterien wendet die Deutsche Rentenversicherung aber allgemein bei der Statusbeurteilung von Lehrkräften an. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls, etwa Weisungsgebundenheit, Eingliederung und unternehmerisches Risiko.
Was passiert, wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?+
Dann können Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachgefordert werden, und zwar überwiegend zulasten des Auftraggebers. Hinzu kommen unter Umständen Säumniszuschläge. Deshalb lohnt es sich, Verträge und gelebte Praxis frühzeitig zu prüfen.